Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/338#abs-1 (1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/338#abs-2 (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/338#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/338#abs-4 (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.

§ 337 § 339